FF - Nürnberg - Löschzug Almoshof


Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü


Sonderrechte §35 StvO

Wissenswertes

Die Frage was ein Feuerwehrangehöriger auf der Fahrt mit dem Privat PKW zum Gerätehaus nach erfolgter Alarmierung darf und nicht darf, ist ganz einfach erklärt:

Sicherheit geht vor Schnelligkeit!

Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO mit Privatfahrzeugen:

Nach wie vor besteht bei den Feuerwehren Unsicherheit in der Frage, inwieweit Feuerwehrangehörige
nach Alarmierungen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit Privatfahrzeugen Sonderrechte
nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können.

Nähere Ausführungen zu diesem Thema enthält die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
zur Straßenverkehrsordnung (VwV IM – StVO-) zu § 35. Auf beiliegenden Auszug
wird verwiesen.

Ergänzend dazu weisen wir auf folgendes hin:

1.) Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen nach §35 StVO
bei Fahrten ins Feuerwehrhaus nach Alarmierung der Feuerwehr
Dem Feuerwehrangehörigen stehen im Alarmfall mit seinem Privatfahrzeug „formal“ Sonderrechte
nach §35 StVO zu, wenn dringende Eile geboten ist und hoheitliche Aufgaben zu
erfüllen sind, was sich aus der Alarmierungsmeldung ergibt. Ab dem Alarmierungszeitpunkt
gelten der Feuerwehrangehörige und sein Fahrzeug als Feuerwehr im Sinne des Absatzes 1. Er
dürfte unter gebührender Vorsicht gegen Vorschriften der StVO „verstoßen“.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten
in der Praxis sehr problematisch ist. Privatfahrzeuge sind nicht mit blauem Blinklicht und
Einsatzhorn ausgerüstet, mit denen sie, wie es bei Feuerwehrfahrzeugen der Fall ist, ihr Vorrecht
im Verkehr kenntlich machen könnten. Wird ein Privatfahrzeug bei einer Alarmfahrt in
einen Unfall verwickelt, geht die Rechtsprechung generell davon aus, dass die vom Fahrer in
Anspruch genommenen Sonderrechte nicht unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit
und Ordnung ausgeübt wurden, wie es Absatz 8 des §35 StVO fordert.

Von der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Privatfahrzeuge auf dem Weg zum Feuerwehrhaus
bei Alarm ist daher g r u n d s ä t z l i c h abzuraten. Die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes, sich bei Alarm unverzüglich, d. h.
ohne schuldhaftes Zögern, zum Dienst einzufinden, rechtfertigt die Inanspruchnahme von
Sonderrechten grundsätzlich nicht. Sie tritt hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden
Verkehrsregeln zurück. Der Feuerwehrangehörige verstößt nicht gegen Dienstpflichten, wenn
er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz einzutreffen.


Das sagt die Strasßenverkehrsordnung zu § 35 Sonderrechte (Auszug aus der StvO):

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das
zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund
völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt
sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen
wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach §
29 Abs. 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung
befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei
Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des
Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle
dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,
von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen
oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,
wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche
Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen
im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen
gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder
Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz
dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht
bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege,
deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht
mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege
und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei
eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen
haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des
Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten
fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.



Homepage | Aktuelles | Verein | Ausrüstung | Wissenswertes | Jugendfeuerwehr | Bilder | Notfall | Archiv | Impressum | Gästebuch | Site Map


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü